Das Markenrecht ist ziemlich komplex – eines dürfte jedoch für Jeden verständlich sein: Hat sich ein Anderer die Schutzrechte an einer Marke gesichert, dürfen diese nicht verletzt werden. Dennoch passiert genau dies immer wieder: Im täglichen Business von Freiberuflern gehören Urheber- und Markenrechtsverletzungen sogar zu den häufigsten Schadenfällen.
Verletzung von Markenrechten mit dem eigenen Firmennamen
Nicht selten ist es eine Mischung aus Unwissenheit und der schwierigen rechtlichen Situation, bei der es um so dehnbare Kriterien wie die „Verwechslungsgefahr“ geht, die zu dem Verstoß führt – und den Selbständigen gehörig in die Bredouille bringen kann. Denn im eigenen Interesse wird sich der Inhaber des gewerblichen Schutzrechts im seltensten Fall einsichtig zeigen. Wahrscheinlicher sind da teure Abmahnungen mit Unterlassungserklärung und Schadenersatzforderungen…
In seiner Tätigkeit als Experte für die Absicherung von Freiberuflern unter anderem im Kreativ- und Medien-Bereich, landen immer wieder Schadenfälle auf dem Schreibtisch von exali.de-Gründer Ralph Günther, die auf Markenrechtsverletzungen basieren. Um die große Bandbreite möglicher Verstöße zu veranschaulichen, skizziert er in diesem Beitrag einige echte Verstöße aus der Praxis.
Echte Fälle von Markenrechtsverletzungen
Der klassische Fall zu Beginn: Die Wahl des Firmennamens ist eine langwierige und komplizierte Operation. Nicht nur gilt es, einen Namen zu finden, der einzigartig ist, ins Ohr geht, für Wiedererkennung sorgt, kreativ ist, originell und , und, und… Hinzu kommt, dass der nach mühsamer Arbeit gefundene Name auch noch daraufhin überprüft werden muss, ob bereits jemand anderes die Schutzrechte daran hält und er gar nicht mehr frei verfügbar ist.
Genau das hatte ein Consultant nicht getan – und schon schnappte die Falle Markenrechtsverletzung zu. Als er sich mit den Dienstleistungen Unternehmensberatung und Projektentwicklung selbstständig machte, überlegte er sich einen eingängigen Namen für sein Business. Das Problem: Ein anderer Berater, der genau in derselben Branche tätig war, hatte denselben Namen nicht nur bereits selbst genutzt, sondern auch als Wort- und Bildmarke rechtlich schützen lassen.
Selbstverständlich verteidigte der Konkurrent seinen Namen vehement: Er beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung des Consultants und ließ ihm eine Schadenersatzforderung im vierstelligen Bereich zukommen.
Augen auf bei der Wahl der Affiliate-Partner
Dieser Schadenfall zeigt, wie schnell Selbstständige vollkommen unverschuldet für (angebliche) Rechtsverletzungen belangt werden können:
Auf der Webseite eines Publishers werden Produkte mittels Gutscheinen vermarktet. Für das Affiliate-Netzwerk baute er deshalb Partnerschaften zu vielen verschiedenen Shops auf, für deren Waren dann die Gutscheine angeboten werden. Je bekannter die Marke, desto begehrter sind natürlich die Coupons und desto mehr Traffic kann die Webseite generieren. So weit, so gut.
Kurz darauf flatterte jedoch eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung in seinen Briefkasten. Bei einem Streitwert von 50.000 Euro war die Rechnung für den Patentanwalt über einen vierstelligen Betrag gleich beigelegt. Der Rechtsanwalt warf dem Affiliate-Marketer vor, den Namen der Markeninhaberin in der Beschreibung von Rabattgutscheinen zu verwenden – ohne deren Einwilligung.
Ein sehr verwunderlicher Vorwurf, da zwischen dem beklagten Publisher und der Klägerin ja eine Partnerschaft bestand, die eben genau auf der Vermarktung der Waren der Markeninhaberin beruht. Dass dabei auch der Markenname verwendet wird, dürfte logisch sein. (Da viele andere Mitbewerber aber ebenfalls abgemahnt wurden, liegt der Verdacht einer ungerechtfertigten Abmahnwelle nahe.)
Achtung Verwechslungsgefahr: Werktitelschutz geht vor!
Das Twitterkonto @kulturnews zog den Ärger der Herausgeber der Zeitschrift „Kulturnews“ auf sich. Verwechslungen seien vorprogrammiert, da waren sie sich sicher – und klagten deshalb vor dem Landgericht Hamburg. Ihre Argumentation: Die Bezeichnung Kulturnews sei ein geschützter Werktitel, sowohl für die Zeitschrift, als auch für die zugehörige Webseite www.kulturnews.de, und wer diesen Namen für sein Social Media Profil nutze, begehe einen Verstoß gegen den Werktitelschutz.
Interessant ist, wie die Richter darüber urteilten: Allein aus der Zeitschrift heraus ergebe sich kein Unterlassungsanspruch, da es sich bei einem Twitter-Konto und einem Magazin um verschiedene mediale Bereiche handle. Anders sehe es jedoch bei der Webseite aus: Die Verwechslungsgefahr zum geschützten Titel der Webseite sei durch die Verwendung des Namens für ein Social Media-Konto gegeben und stelle deshalb einen Rechtsverstoß dar.
Das zeigt: Auch wer in sozialen Netzwerken aktiv werden möchte, sollte besser erst gründlich recherchieren, ob der gewünschte Name nicht vielleicht bereits rechtlich geschützt ist – denn das kann richtig teuer werden.
Die vielen Stolperfallen des Markenrechts
Die kleine Zusammenstellung der Schadenfälle zeigt, wie leicht und vor allem wie schnell bestehende Schutzrechte verletzt werden können – eine kleine Unachtsamkeit, eine vergessene Recherche und schon liegt die Unterlassungsaufforderung im Briefkasten. Und selbst wer alles richtig gemacht hat, kann in die Fänge von Abmahnanwälten gelangen.
Sinnvoll ist es deshalb, eine spezielle Vermögensschadenhaftpflicht abzuschließen, die Verstöße gegen Urheber-, Marken-, Namensrecht und andere Rechtsverletzungen abdeckt.
Zum Gastautor Ralph Günther
Ralph Günther von exali.de gilt als ausgewiesener Experte, wenn es um Risikomanagement und spezifische Haftpflichtversicherungen bei freien Berufen, Dienstleistern und mittelständischen Unternehmen der Branchen IT, Media und Consulting geht. Als einer der Vorreiter im Online-Versicherungsbusiness hat er aktiv an der Verbesserung des Versicherungsschutzes für Freiberufler mitgewirkt und neue Leistungserweiterungen am Markt eingeführt. Ralph Günther schreibt als Fachautor in relevanten Medien. Zudem klärt er wöchentlich auf seinem Blog Vermögensschaden: Versicherung neu denken auf.